Die Anforderungen der EU-DS-GVO in Bezug auf die Vernichtung von Informationsträgern.
Datenschutz ist in seinen vielen Facetten einer der wichtigsten Aspekte des modernen Lebens – insbesondere für Wirtschaftsakteure ist die sichere Aufbewahrung und letzten Endes Vernichtung von Daten eine unabdingbare Aufgabe.
Bisher waren für Deutschland in Fragen des Datenschutzes das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die verschiedenen Landesdatenschutzgesetze ausschlaggebend. Durch die 2016 in Kraft getretene neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DS-GVO) werden europaweit unterschiedliche Datenschutzbestimmungen harmonisiert; in vielen Fällen, auch in Deutschland, führt dies zu Änderungen der Rechtslage, insbesondere bzgl. Rechenschaftspflichten und Haftungsfragen. Die Übergangsfrist endet zum 25. Mai 2018.
Durch Umsetzung der ISO 21964 in Prozessen und Technik stellt die Datenmühle GmbH auch nach diesem Stichtag sicher, dass Ihre datenschutzwürdigen Unterlagen sicher, rechtskonform und komfortabel vernichtet werden.
Sie sind als „Herr der Daten“ für die sichere und ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie (nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen) die Vernichtung schutzwürdiger Daten zuständig. Zur Orientierung definiert die ISO 21964 drei Schutzklassen, die je nach Schutzwürdigkeit des Materials zunehmende Anforderungen an den Vernichtungsprozess festlegen.
Kern des Vernichtungsprozesses ist die mechanische Zerteilung in Partikel, deren Größe durch die jeweilige Schutzklasse und die jeweils zulässigen Sicherheitsstufen vorgegeben ist. Durch verschiedene Prozessmaßnahmen wie Zugriffs- und Zugangsschutz kann die Sicherheit des gesamten Prozesses erhöht und somit auch höchste Anforderungen erfüllt werden.
Kund*innen sind für die Einstufung des zu vernichtenden Materials in eine der drei Schutzklassen selbst verantwortlich. Hieraus ergeben sich konkrete Sicherungsmaßnahmen für den für die Vernichtung Verantwortlichen und alle am Prozess teilnehmenden Stellen.